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Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt:

Zulassung von Plattformaufzügen gemäß Maschinenrichtlinie hier: Plattformaufzug CIBES A 5000;
Baumusterprüfbescheinigung 01-SK-CM-0520

Ihr Schreiben vom 7.9.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit vorgenanntem Schreiben haben Sie die verschiedenen Arbeitsschutzbehörden in der Bundesrepublik angeschrieben. Sie haben darin um Stellungnahme gebeten, ob Ihre Plattformaufzüge, die o.g. Baumusterprüfbescheinigung entsprechen, als Maschinen im Sinne des Anhanges IV der Maschinenrichtlinie ohne weitere Nachrüstungen in Betrieb genommen werden dürfen. Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Aufzüge mit Blick auf deren Beschaffenheit in Betrieb genommen werden dürfen, wenn

Weitere Anforderungen aufgrund neuerer Erkenntnisse bleiben vorbehalten.

Die Abnahmeprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung umfasst, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise, nur noch die Prüfung der Anlage auf den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellungsbedingungen und der sicheren Funktion. Um die Prüfung durchführen zu können, müssen die Konformitätserklärung und Betriebsanleitung vorliegen.

Eine Verweigerung des Testats der Abnahmeprüfung kann somit nur begründet werden, wenn bez. der vorgenannten Prüfpunkte entsprechende Mängel festgestellt wurden oder von einem offensichtlichen Beschaffenheitsmangel eine unmittelbar drohende Gefahr ausgeht.

Diese Auffassung ist vom Grundsatz her mit den anderen Bundesländern abgestimmt.

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