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September 2012: Finanzamt entlastet bei behindertengerechtem Wohnungsumbau

Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz teilt mit, dass Steuerzahler, die ihr Haus alters- oder behindertengerecht umbauen, die Kosten bei ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben können.

Voraussetzung ist aber, dass der Umbau aus medizinischer Sicht, z.B. wegen des Alters, einer Krankheit oder einer Behinderung, notwendig war. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise durch ein Attest des Amtsarztes erbracht werden.

Es werden allerdings nicht alle Umbauten anerkannt. Akzeptiert werden z.B. die Schaffung eines barrierefreien Hauszugangs, eine Verbreiterung der Garage, der Einbau einer Sitzwanne oder die rollstuhlgerechte Verbreiterung der Türen. Allerdings werden nur die Kosten einer normalen Ausfertigung anerkannt, nicht die Kosten einer besonders edlen Ausführung.

Und noch etwas gilt es zu beachten: Hat die Krankenversicherung einen Teil der Kosten übernommen, kann der Steuerzahler auch nur seine Selbstbeteiligung geltend machen.
Quelle: Pressearchiv der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Presseinformation vom 06.09.2012

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